AGBs der Firma Ollitec Maschinenservice, im Nachfolgenden Firma genannt.

 

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten sowohl für den Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie auch für unsere geschäftlichen Beziehungen zu privaten Auftraggebern. Sie finden für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen wie Dienstleistungen, Montagen oder Herstellungen Anwendung. Sollten Leistungen Dritter heranzgezogen werden, gelten die für den Auftragsbestandteil deren Geschäftsbedingungen. Bei Änderung der Geschäftsbedingungen werden die neuen Geschäftsbedingungen dem Auftraggeber beim nächsten Auftrag mitgeteilt.

 

I. Allgemeines

Angebote, Lieferungen und alle sonstigen Leistungen der Fa. Ollitec- Maschinenservice erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. GEschäfts- und Einkaufsbedingungen, die vom Auftraggeber einem Auftrag zugrunde gelegt werden, wird damit widersprochen. Sie erlangen nur ihre Wirksamkeit, wenn sie von der Firma schriftlich anerkannt wurden. Änderungen der AGB bedürfen immer der Schriftform.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der Firma sind freibleibend. Der Auftraggeber ist, sofern keine andere Bindungsfrist festgelegt wurde, an seinen Auftrag für mindestens 8 Werktage gebunden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt wurde.  Weicht die Bestätigung vom eigentlichen Auftrag ab, so ist deer Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Auftraggeber die Abweichung nicht unverzüglich schriftlich rügt. Mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter und Vertreter der Firma getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die Firma. Die in den Preislisten und Kostenvoranschlägen, sowie in sonstigen, dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbes. Gewichts- oder Maßangaben, bzw. sonstige tecnische Daten, in Bezug genommene DIN, VDE und anderweitige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei einer entsprechenden schriftlichen Verbindlichkeitserklärung eine Eigenschaftszusicherung der Firma dar.

 

III:

Preise

Maßgebend sind unsere am Liefertag geltenden Preise (= NEttowarenwert, zzgl. Ust. in der jeweils gesetzlichen Höhe). Nebenaufwendungen wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren, Montage, Unterkunft, Auslöse werden gesondert berechnet. Festpreise bedürfen eienr ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Preisreklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden.

 

IV.

Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen zu zahlen, ein Skontoabzug von 2% ist innerhalb einer Zahlung von 7 Tagen möglich. Rechnungen sind in der Reihenfolge der Rechnungsstellung bar, per Überweisung oder durch einen Scheck, bei Ersatzteilen aus dem Shop auch per paypal, zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für ÜBerziehungskredite berechnet, mind. aber in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist zulässig. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Wenn der Auftraggeber seienn ZUahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbes. einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die Firma berechtigt, die gesamte Restschuld auch aus anderen Lieferungen fällig zu stellen, selbst wenn hierfür Schecks hereingenommen wurden. In diesem Fall ist die Firma außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

V.

Verzug tritt gem. §286 BGB *) innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Der Zahlungspflichtige wird hiermit gemäß vorstehender Information ausdrücklich auf den Verzugseintritt hingewiesen. *) Hinweis: Diese Vorschrift dient z.T. auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG v. 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABI. EG Nr. L 200 S.35). In diesem Fall ist die Firma berechtigt, Zinsen in unter 4.3 genannter Höhe zu berechnen. Für jede Mahnung werden je nach Mahnstufe 5 -15€ in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Wird die Zahlungsfrist im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung durch den Auftraggeber um mehr als 5 Tage überschritten, wird der komplette Restkaufpreis zur Zahlung fällig. In diesem Fall, sowie im Verzugsfall, ist die Firma berechtigt, zur Sicherung seiner Forderung Lieferungen und Leistungen bis zur endgültigen Bezahlung zurückzubehalten oder, wenn die Lieferung bereits erfolgte, die Waren wieder an sich zu nehmen. Nach Setzung einer Nachfrist ist die Firma überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

VI.

Lieferungs- und Leistungszeit/ Teillieferungen

Die Firma bemüht sich um schnellstmögliche Lieferung und um Einhaltung genannter Lieferfristen und -termine. Sollte dennoch eine Lieferung schuldhaft um mehr als 6 Wochen verzögert werden, so kann der Auftraggeber eine Nachfrist setzen, die jedoch mind. 2 Wochen betragen muss. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Nicchterfüllung bestehen daher nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Firma. Liefer- und LEistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und durch Umstände, die die Firma nicht zu vertreten hat, (hierzu zählen auch nach Vertragsabschluss bekannt gewordene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung ect. auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten der Firma eintreten), hat die Firma auch im Fall vereinbarter Termine und Fristen nicht zu vertreten. Die Firma hat das Recht, Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sisch die Lieferung um mehr als 3 Monate, so kann auch der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von mind. 2 Wochen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist, dass der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen vorgelegt hat, sowie Anzahlungen, soweit vereinbart, geleistet wurden. Bei Warenversand gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag, ansonsten der Tag, and em der Auftraggeber die Mitteilung der Versand- Abholbereitschaft erhält.

 

VII.

Versendung, Gefahrtragung

Der Versand erfolgt nach Angaben des Auftraggebers, ansonsten nach bestem Wissen der Firma, jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten udn schnellsten Versanart. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Firma die zu liefernde Ware an einen Spediteur oder an ein Transportunternehmen übergeben hat. Dies gilt auch bei Teillierferungen oder wennd ie Firma noch Leistungen anderer Art, z.B. Versandkosten oder Montage, übernommen hat. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die GEfahr mit dem Tag der Versandbereitschaft, die dem Auftraggeber aufgezeigt wird, auf diesen über. Die Firma hat das Recht, die zu versendende Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen das Transportrisiko versichern zu lassen. Eine Pflicht besteht dazu nur durch schriftlichen Auftrag. Soll kein Versand erfolgen, geht die Gefahr 3 Tage nach Mitteilung der Abholbereitschaft an den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers, ist die Firma berechtigt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mind. jedoch 1,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der LAgerung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mind. 2 Wochen steht der Firma das Recht zu, anderweitig über den Leifergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern oder von dem Vertrag zurückzutreten oder Schasdenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt auch im Falle des Abnahmeverzuges.

 

VIII.

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der GEschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bestehenden Forderungen einschl. der Saldoforderungen aus Kkontokorrent und evtl. Scheckforderungen, sowie bis zur Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, welche die Firma im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist, Eigentum der Firma. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach § 946ff BGB nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorgangs. Die Firma ist in diesem Fall Hersteller im Sinne des § 950BGB, one dass diese hieraus verpflichtet wird. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verarbeitet, so erwirbt die Firma Miteigentum an den neuen Sachen in dem Verhältnis, in dem die Rechnungsbeträge verhältnismäßig zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren stehen. Lassen sich die REchnungsbeträge nicht ermitteln, so ist der jeweilige Warenwert im Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die aufgrund der vorstehenden Ziffern im (Mit-) Eigentum verbleibenden, bzw. alternativen Waren (Vorbehaltsware) nach außen hin als soche zu kennzeichnen und von anderen Waren erennt aufzubewahren. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware ausreichen, insbes. gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Firma abgetreten und die Versicherung ist durch den Auftraggeber sofort in Kenntnis zu setzen. Geht das Vorbehaltseigentum, aus rechtlichen oder sonstigen Gründen unter oder wird beschädigt, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine sich hieraus ergebenden Ansprüche gg. Dritte an die Firma ab. Er hat auf Aufforderung die Abtretung dem Dritten anzuzeigen und der Firma Name und Anschrift bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalenGeschäftsverkehr zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Vorbehaltsware sich ergebenden Kaufpreisforderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber damit bis zur vollständigen Tilgung der Verbindlichkeiten an die Firma ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtig. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an die Firma weiterzuleiten.

Soweit der Drittwerber nicht sofort zahlt, hat der Auftraggeber die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Das Recht zur Weiterveräußerung der Ware erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, sich gg. der Firma im Zahlungsverzug befindet oeder gegen sonstige sich aus den AGB ergebenden Verpflichtungen verstößt. Der Auftraggeber ist nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt. Auf Verlangen hat er der Firma die zur Einbeziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Die Firma hat das Recht, im Namen des Auftraggebers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma unverzüglich von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums und der abgetretenen Forderung durch Dritte Meldung zu machen. Er hat den Dritten im Vorfeld auf die an der Ware, bzw. der abgetretenen Forderung bestehenden Rechte der Firma hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der Firma trägt der Auftraggeber.

 

IX.

Gewährleistung

Die Firma übernimmt nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen Gewährleistung dafür, dass von ihr gelierferte Erzeugnisse hinsichtlich Material und Ausführung frei von Fehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich aufheben, bzw. mindern. Die Inanspruchnahme wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften setzt voraus, dass die Zusicherung schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für Minderung oder Wegfall der Gebrauchstauglichkeit, sowie für Schäden, die auf Nichtbeachtung der Bedienungs- , Wartungs- und Einbauanleitungen, auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Überbeanspruchung, unzutreffende oder fehlerhafte, wie unvollständige Angaben des Auftraggebers, sowei auf vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen sind, übernimmt die Firma nicht. Allgemeine Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, welche die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht vermindern, stellen keinen Mangel dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Offensichtlich erkennbare Mängel sind ohne schuldhaftes Verzögern schriftlich und unter genauer Mängelangabe spätestens 8 Tage nach Lieferung anzuzeigen, die Ware darf nicht verarbeitet werden. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber nach 3 Monaten nach Lieferung, schriflich geltend zu machen. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung befanden, zur Besichtigung für die Firma bereitzuhalten. Verletzt der Auftraggeber seine Untersuchungs-, Rüge-, Bereithaltungs- oder Rücksendungspflicht, erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber Reparaturen an den Liefergegenständen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt; ausgenommen hiervon sind Fälle der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. Die Beseitigung des Mangels erfolgt dann auf Kosten des Auftraggebers und diese werden insofern ersetzt, als sie bei Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzteillieferung durch die Firma entstanden wären. Im Falle rechtzeitiger Mängelrüge und berechtigeter Mängel leistet die Firma Gewähr nach ihrer Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Bei Fremderzeugnissen, die die Firma von Dritten bezogen und an den Auftraggeber weitergeliefert hat, steht der Firma überdies das Recht zu, dem Auftraggeber die Ansprüch gegen den Lieferanten abzutreten und ihn auf die Geltendmachung dieser Ansprüche hinzuweisen. Im Fall von Nachbesserung oder Ersatzteillieferung trägt die Firma die Kosten für Lieferung und Versand des nachgelieferten bzw. ersatzbeschafften Gegenstandes. Sonstige Kosten, insbes. des Aus- und Einbaus trägt die Firma zu 25% des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes. Sind Nachlieferung/ Ersatzteilbeschaffung unmöglich oder ist die vom Auftraggeber an die Firma gestellte Nachfrist abgelaufen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, wenn dieser dem Auftraggeber gegenüber die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat. Die Kosten unberechtigter Mängelrügen trägt der Auftraggeber. Ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt auch für Ersatzlieferungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Leiferung, wenn der Liefergegenstand im Einschichtbetrieb eingesetzt wird, bei Einsatz im Mehrschichtbetrieb 3 Monate ab Lieferung. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht 2 Monate nach schriftlicher Ablehnung der Gewährleistung durch die Firma gerichtlich verfolgt werden. Schadenersatzansprüche wegen Vorliegen eines Mangels oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer X. Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (mittebare und Folgeschäden), insbes. Personenschäden und Schäden aus einer Betriebsunterbrechung, können nur verlangt werden, wenn hierüber eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bei Vertragsabschluss erfolgt ist. Die vorliegenden Gewährleistungsansprüche können durch die Firma verweigert werden, wenn der Auftraggeber seine fälligen Pflichten nicht erfüllt hat.

 

X.

Schadenersatz

Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung sowie aus Schutzrechtsverletzung gegen die Frima, ihe gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowei im Fall der Zusicherung von Eigenschaften ausgeschlossen. Insbesondere erfasst werden hierbei Ansprüche aus Falschberatung bzw. aufgrud von unzutreffenden Auskünften der Mitarbeiter der Firma. Bei nachweisbar grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen sind derartige Schadenersatzansprüche auf den Rechnungsbetrag des Liefergegenstandes begrenzt- dies bezieht sich auf den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.

 

XI 

Montagen und technische Beratung

Eine Haftung besteht durch die Firma entspr. Ziff. IX. und X. nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde, in jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf max. 25% des besonderen Entgelts, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder mit Vorsatz verursacht. Werden neben der Lieferung auch Unterlagen in Form von Skizzen, Zeichnungen oder Entwürfen durch die Firma gefertigt, so stellen diese nur dann eine zugesicherte Eigenschaft des Liefergegenstandes dar, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht Dritten als für die von der Firma angegebenen Zwecke verwendet oder zugänglich gemacht werden.

 

XII.

Rückkauf

Die Firma ist in Ausnahmefällen bereit, gelieferte Waren zurückzukaufen. Dies bedarf einer im Einzelfall schriftlichen Vereinbarung. Daher ist der Auftraggeber nicht berechtigt, gelieferte Ware ohne Vereinbarung zurückzusenden. Bei Festsetzung des Rückkaufpreises ist ein Abschlag von mind. 20% des Lieferwertes für die Bearbeitung/ Wiedererlangung vorzunehmen. Ein Rückkauf ist ausgeschlossen, wenn sich die Ware in unverkäuflichem Zustand befindet oder nach eigenen Angaben des Auftraggebers gefertigt, bzw. beschafft wurde.

 

XIII.

Schutzrechtsverwarungen

Machen Dritte dem Auftraggeber hinsichtlich des gelieferterten Gegenstandes die Verletzung gewerblicher Schutzpflichten geltend, so ist dieser verpflichtet, die Firma unverzüglich zu informieren.

 

XIV.

Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist Löhnberg. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Weilburg (örtliche Zuständigkeit). Es findet nur für Dienstleistungen und Lieferungen innerhalb der BRD geltendes Recht Anwendung. 

 

XV.

Schlussbestimmungen

Der Kunde nimmt gemäß §26BDSG zustimmend zur Kenntnis, dass die Firma seine Daten EDV-mäßig speichert. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden , so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen.

 

(01.01.2017)

 

Ollitec- Maschinenservice

Geschäftsführer: Oliver Endruweit

In der Hohl 5

35792 Löhnberg- Niedershausen

 Copyright (c) 2017 Oliver Endruweit, Löhnberg, All rights reserved.

 



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